ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
der Fir­ma Gummi-Fischer GmbH & Co. KG 88074 Meckenbeuren

Fas­sung 2/2022

 

I. Gel­tung /Angebote

  1. Die­se All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten für alle – auch zukünf­ti­gen – Ver­trä­ge mit Unter­neh­mern, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts und öffentlich-rechtlichen Son­der­ver­mö­gen über Lie­fe­run­gen und sons­ti­ge Leis­tun­gen unter Ein­schluss von Werk­ver­trä­gen sowie Ver­trä­gen über die Lie­fe­rung her­zu­stel­len­der oder zu erzeu­gen­der ver­tret­ba­rer und nicht ver­tret­ba­rer Sachen. Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Käu­fers wer­den auch dann nicht aner­kannt, wenn wir ihnen nicht noch­mals nach Ein­gang bei uns aus­drück­lich wider­spre­chen. Auch in dem Fall, dass wir Ver­trä­ge auf elek­tro­ni­schen Platt­for­men schlie­ßen, und der Abschluss des Ver­tra­ges tech­nisch nur dann mög­lich ist, wenn wir unser Ein­ver­ständ­nis mit den Bedin­gun­gen des Käu­fers erklä­ren, liegt dar­in aus­drück­lich kei­ne Zustim­mung zur Gel­tung die­ser Bedingungen.
  2. Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Münd­li­che Ver­ein­ba­run­gen, Zusa­gen, Zusi­che­run­gen, Garan­tien und Aus­sa­gen über den Einsatz- oder Ver­wen­dungs­zweck unse­rer Ver­kaufs­an­ge­stell­ten vor oder bei Ver­trags­schluss sind unver­bind­lich und wer­den erst durch unse­re Bestä­ti­gung in Text­form verbindlich.
  3. Maß­ge­bend für die Aus­le­gung von Han­dels­klau­seln wie z.B. “EXW”, “FOB” und “CIF” sind die Inco­terms® (Inter­na­tio­na­le Han­dels­klau­seln) in ihrer jeweils neu­es­ten Fas­sung.

    II.Prei­se und Verpackung
  1. Unse­re Prei­se ver­ste­hen sich, soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, ab unse­rem Betrieb, aus­schließ­lich Ver­pa­ckung, jeweils zuzüg­lich gesetz­li­cher Umsatzsteuer.
  2. Wird die Ware ver­packt gelie­fert, so berech­nen wir die Ver­pa­ckung zum Selbst­kos­ten­preis. Im Rah­men der gesetz­li­chen Rege­lun­gen neh­men wir von uns gelie­fer­te Ver­pa­ckun­gen zurück, wenn sie uns vom Käu­fer in ange­mes­se­ner Frist zurück­ge­ge­ben wer­den. Kos­ten des Käu­fers für den Rück­trans­port oder für eine eige­ne Ent­sor­gung der Ver­pa­ckung über­neh­men wir nicht.

 

III. Zah­lung und Verrechnung

  1. Zah­lung hat – ohne Skon­to­ab­zug – in der Wei­se zu erfol­gen, dass wir am Fäl­lig­keits­tag über den Betrag ver­fü­gen kön­nen. Kos­ten des Zah­lungs­ver­kehrs trägt der Käu­fer. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart, sind unse­re Rech­nun­gen 14 Tage nach Rech­nungs­da­tum fäl­lig. Die Zah­lung hat so zu erfol­gen, dass uns der für den Rech­nungs­aus­gleich erfor­der­li­che Betrag spä­tes­tens am Fäl­lig­keits­ter­min zur Ver­fü­gung steht. Der Käu­fer kommt spä­tes­tens 10 Tage nach Fäl­lig­keit unse­rer For­de­rung in Ver­zug, ohne dass es einer Mah­nung bedarf.
  2. Ein­ge­räum­te Skon­to­fris­ten begin­nen ab Rech­nungs­da­tum. Ein ver­ein­bar­tes Skon­to bezieht sich immer nur auf den Rech­nungs­wert aus­schließ­lich Fracht und setzt den voll­stän­di­gen Aus­gleich aller fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten des Käu­fers im Zeit­punkt der Skon­tie­rung voraus.
  3. Rech­nun­gen über Beträ­ge unter 50,00 EUR sowie für Mon­ta­gen, Repa­ra­tu­ren, For­men und Werk­zeug­kos­ten­an­tei­le sind jeweils sofort fäl­lig und net­to zahlbar.
  4. Von uns bestrit­te­ne oder nicht rechts­kräf­tig fest­ge­stell­te Gegen­for­de­run­gen berech­ti­gen den Käu­fer weder zur Zurück­be­hal­tung noch zur Auf­rech­nung. Dies gilt nicht, soweit die Gegen­for­de­run­gen des Käu­fers aus dem­sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis resul­tie­ren und/oder sie den Käu­fer nach § 320 BGB zur Ver­wei­ge­rung sei­ner Leis­tung berech­ti­gen würden.
  5. Bei Über­schrei­ten des Zah­lungs­zie­les, spä­tes­tens ab Ver­zug, sind wir berech­tigt, Zin­sen in Höhe der jewei­li­gen Bank­sät­ze für Über­zie­hungs­kre­di­te zu berech­nen, min­des­tens aber die gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen. Zusätz­lich berech­nen wir eine Ver­zugs­pau­scha­le in Höhe von 40,00 EUR. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­te­ren Ver­zugs­scha­dens bleibt vorbehalten.
  6. Wird nach Abschluss des Ver­tra­ges erkenn­bar, dass unser Zah­lungs­an­spruch durch man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Käu­fers gefähr­det wird oder gerät der Käu­fer mit einem erheb­li­chen Betrag in Zah­lungs­ver­zug oder tre­ten ande­re Umstän­de ein, die auf des­sen wesent­li­che Ver­schlech­te­rung der Leis­tungs­fä­hig­keit schlie­ßen las­sen, kön­nen wir ver­ein­bar­te Vor­leis­tun­gen ver­wei­gern sowie die Rech­te aus § 321 BGB aus­üben. Dies gilt auch, soweit unse­re Leis­tungs­pflicht noch nicht fäl­lig ist. Wir sind dann auch berech­tigt, alle noch nicht fäl­li­gen For­de­run­gen aus der lau­fen­den Geschäfts­ver­bin­dung mit dem Käu­fer fäl­lig zu stel­len. Als man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Käu­fers gilt auch, wenn der Käu­fer mit einem erheb­li­chen Betrag (ab 10 % der fäl­li­gen For­de­run­gen) min­des­tens drei Wochen in Zah­lungs­ver­zug ist, fer­ner die erheb­li­che Her­ab­stu­fung des für ihn bestehen­den Limits bei unse­rer Waren­kre­dit­ver­si­che­rung.

    IV.Lie­fer­zei­ten
  1. Lie­fer­fris­ten und ‑ter­mi­ne sind ein­ge­hal­ten, wenn der Lie­fer­ge­gen­stand bis zu ihrem Ablauf unse­ren Betrieb ver­las­sen hat. Sie gel­ten mit Mel­dung der Ver­sand­be­reit­schaft als ein­ge­hal­ten, wenn die Ware ohne unser Ver­schul­den nicht recht­zei­tig abge­sen­det wer­den kann.
  2. Unse­re Lie­fer­ver­pflich­tung steht unter dem Vor­be­halt rich­ti­ger, recht­zei­ti­ger und ver­trags­ge­mä­ßer Selbst­be­lie­fe­rung und bei Import­ge­schäf­ten zusätz­lich unter dem Vor­be­halt des Erhalts von Über­wa­chungs­do­ku­men­ten und Ein­fuhr­ge­neh­mi­gun­gen, es sei denn, die nicht rich­ti­ge oder ver­spä­te­te Selbst­be­lie­fe­rung ist durch uns verschuldet.
  3. Ereig­nis­se höhe­rer Gewalt berech­ti­gen uns, die Lie­fe­run­gen um die Dau­er der Behin­de­rung und einer ange­mes­se­nen Anlauf­zeit hin­aus­zu­schie­ben. Dies gilt auch dann, wenn sol­che Ereig­nis­se wäh­rend eines vor­lie­gen­den Ver­zu­ges ein­tre­ten. Der höhe­ren Gewalt gleich ste­hen währungs‑, han­dels­po­li­ti­sche und sons­ti­ge hoheit­li­che Maß­nah­men, Streiks, Aus­sper­run­gen, von uns nicht ver­schul­de­te Betriebs­stö­run­gen, Pan­de­mien und deren Aus­wir­kun­gen, Behin­de­rung der Ver­kehrs­we­ge, Ver­zö­ge­rung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sons­ti­gen Umstän­de, die, ohne von uns ver­schul­det zu sein, die Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen wesent­lich erschwe­ren oder unmög­lich machen. Dabei ist es uner­heb­lich, ob die Umstän­de bei uns, dem Lie­fer­werk oder einem ande­ren Vor­lie­fe­ran­ten ein­tre­ten. Wird infol­ge der vor­ge­nann­ten Ereig­nis­se die Durch­füh­rung für eine der Ver­trags­par­tei­en unzu­mut­bar, kann sie durch unver­züg­li­che Erklä­rung in Text­form von dem Ver­trag zurücktreten.

 

V. Eigen­tums­vor­be­halt

  1. Alle gelie­fer­ten Waren blei­ben unser Eigen­tum (Vor­be­halts­wa­re) bis zur Erfül­lung sämt­li­cher For­de­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung, gleich aus wel­chem Rechts­grund, ein­schließ­lich der künf­tig ent­ste­hen­den oder beding­ten For­de­run­gen (Sal­do­vor­be­halt). Der Sal­do­vor­be­halt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bar­ge­schäf­te, die Zug-um-Zug abge­wi­ckelt wer­den. In die­sem Fall blei­ben die gelie­fer­ten Waren in unse­rem Eigen­tum, bis der Kauf­preis für die­se Waren voll­stän­dig gezahlt ist.
  2. Be- und Ver­ar­bei­tung der Vor­be­halts­wa­re erfol­gen für uns als Her­stel­ler im Sin­ne von § 950 BGB, ohne uns zu ver­pflich­ten. Die ver­ar­bei­te­te Ware gilt als Vor­be­halts­wa­re im Sin­ne der Ziff. V/1. Bei Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung und Ver­mi­schung der Vor­be­halts­wa­re mit ande­ren Waren durch den Käu­fer steht uns das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache zu im Ver­hält­nis des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zum Rech­nungs­wert der ande­ren ver­wen­de­ten Waren. Erlischt unser Eigen­tum durch Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung, so über­trägt der Käu­fer uns bereits jetzt die ihm zuste­hen­den Eigen­tums­rech­te an dem neu­en Bestand oder der Sache im Umfang des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re und ver­wahrt sie unent­gelt­lich für uns. Die hier­nach ent­ste­hen­den Mit­ei­gen­tums­rech­te gel­ten als Vor­be­halts­wa­ren im Sin­ne der Ziff. V/1.
  3. Der Käu­fer darf die Vor­be­halts­wa­re nur im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr zu sei­nen nor­ma­len Geschäfts­be­din­gun­gen und solan­ge er nicht in Ver­zug ist, ver­äu­ßern, vor­aus­ge­setzt, dass die For­de­run­gen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gemäß den Zif­fern V/4 bis V/6 auf uns über­ge­hen. Zu ande­ren Ver­fü­gun­gen über die Vor­be­halts­wa­re ist er nicht berechtigt.
  4. Die For­de­run­gen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re wer­den zusam­men mit sämt­li­chen Sicher­hei­ten, die der Käu­fer für die For­de­rung erwirbt, bereits jetzt an uns abge­tre­ten. Wir neh­men die Abtre­tung hier­mit an. Die For­de­run­gen die­nen in dem­sel­ben Umfang zur Siche­rung wie die Vor­be­halts­wa­re. Wird die Vor­be­halts­wa­re vom Käu­fer zusam­men mit ande­ren, nicht von uns ver­kauf­ten Waren ver­äu­ßert, so wird uns die For­de­rung aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung im Ver­hält­nis des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zum Rech­nungs­wert der ande­ren ver­kauf­ten Waren abge­tre­ten. Bei der Ver­äu­ße­rung von Waren, an denen wir Mit­ei­gen­tums­an­tei­le gemäß Zif­fer V/2 haben, wird uns ein unse­rem Mit­ei­gen­tums­an­teil ent­spre­chen­der Teil abgetreten.
  5. Der Käu­fer ist berech­tigt, For­de­run­gen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung ein­zu­zie­hen. Die­se Ein­zie­hungs­er­mäch­ti­gung erlischt im Fal­le unse­res jeder­zeit zuläs­si­gen Wider­rufs, spä­tes­tens aber bei Zah­lungs­ver­zug, Nicht­ein­lö­sung eines Wech­sels oder bei einem Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens. Von unse­rem Wider­rufs­recht wer­den wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Ver­tra­ges erkenn­bar wird, dass unser Zah­lungs­an­spruch aus die­sem oder aus ande­ren Ver­trä­gen mit dem Käu­fer durch des­sen man­geln­de Zah­lungs­fä­hig­keit gefähr­det wird. Wir sind dann zudem berech­tigt, die Ware nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Nach­frist zurück zu ver­lan­gen sowie die Wei­ter­ver­äu­ße­rung und Wei­ter­ver­ar­bei­tung gelie­fer­ter Ware zu unter­sa­gen. Die Rück­nah­me ist kein Rück­tritt vom Ver­trag. Auf unser Ver­lan­gen ist der Käu­fer ver­pflich­tet, sei­ne Abneh­mer sofort von der Abtre­tung an uns zu unter­rich­ten und uns die zur Ein­zie­hung erfor­der­li­chen Unter­la­gen zu geben.
  6. Von einer Pfän­dung oder ande­ren Beein­träch­ti­gung durch Drit­te muss uns der Käu­fer unver­züg­lich benachrichtigen.
  7. Über­steigt der Rech­nungs­wert der bestehen­den Sicher­hei­ten die gesi­cher­ten For­de­run­gen ein­schließ­lich Neben­for­de­run­gen (Zin­sen; Kos­ten o.ä.) ins­ge­samt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Ver­lan­gen des Käu­fers inso­weit zur Frei­ga­be von Sicher­hei­ten nach unse­rer Wahl verpflichtet.

 VI. Aus­füh­rung der Lieferungen

  1. Mit der Über­ga­be der Ware an einen Spe­di­teur oder Fracht­füh­rer, spä­tes­tens jedoch mit Ver­las­sen des Lagers oder – bei Stre­cken­ge­schäf­ten – des Lie­fer­wer­kes geht die Gefahr bei allen Geschäf­ten, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käu­fer über. Pflicht und Kos­ten der Ent­la­dung gehen zu Las­ten des Käu­fers. Für Ver­si­che­rung sor­gen wir nur auf Wei­sung und Kos­ten des Käufers.
  2. Wir sind zu Teil­lie­fe­run­gen in zumut­ba­rem Umfang berech­tigt. Bei Anfer­ti­gungs­wa­re sind Mehr- und Min­der­lie­fe­run­gen bis zu 10 % der abge­schlos­se­nen Men­ge zulässig.
  3. Bei Abruf­auf­trä­gen sind wir berech­tigt, die gesam­te Bestell­men­ge geschlos­sen her­zu­stel­len bzw. her­stel­len zu las­sen. Etwa­ige Ände­rungs­wün­sche kön­nen nach Ertei­lung des Auf­tra­ges nicht mehr berück­sich­tigt wer­den, es sei denn, dass dies aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de. Abrufter­mi­ne und ‑men­gen kön­nen – soweit kei­ne fes­ten Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen wur­den – nur im Rah­men unse­rer Lieferungs- oder Her­stel­lungs­mög­lich­kei­ten ein­ge­hal­ten wer­den. Wird die Ware nicht ver­trags­ge­mäß abge­ru­fen, sind wir berech­tigt, sie nach Ver­strei­chen einer ange­mes­se­nen Nach­frist als gelie­fert zu berechnen.
  4. Bei Abschlüs­sen mit fort­lau­fen­den Aus­lie­fe­run­gen sind uns Abru­fe und Sor­ten­ein­tei­lun­gen für unge­fähr glei­che Monats­men­gen auf­zu­ge­ben. Wird nicht recht­zei­tig abge­ru­fen oder ein­ge­teilt, so sind wir nach frucht­lo­ser Nach­frist­set­zung berech­tigt, selbst ein­zu­tei­len und die Ware zu lie­fern oder von dem noch rück­stän­di­gen Teil des Abschlus­ses zurück­zu­tre­ten und Scha­den­er­satz statt der Leis­tung zu ver­lan­gen. Bei Ver­trags­en­de muss unser Lager­be­stand abge­nom­men werden.

 

VII. Haf­tung für Mängel

  1. Die Eigen­schaf­ten der Ware, ins­be­son­de­re deren Güte, Sor­te und Maße bestim­men sich vor­ran­gig nach der ver­ein­bar­ten Beschaf­fen­heit, ins­be­son­de­re nach den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Nor­men und Tech­ni­schen Regeln. Bezug­nah­men auf Nor­men und nor­men­ähn­li­che Regel­wer­ke sowie Anga­ben zu Güten, Sor­ten, Maßen, Gewich­ten und Ver­wend­bar­keit der Waren, Anga­ben in Zeich­nun­gen und Abbil­dun­gen sowie Aus­sa­gen in Wer­be­mit­teln sind kei­ne Zusi­che­run­gen oder Garan­tien, soweit sie nicht aus­drück­lich und in Text­form als sol­che bezeich­net sind. Ent­spre­chen­des gilt für Kon­for­mi­täts­er­klä­run­gen und ent­spre­chen­de (Kenn-)Zeichen wie „CE“ und „GS“. Eignungs- und Ver­wen­dungs­ri­si­ken oblie­gen im Fal­le einer Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung dem Käufer.
  2. Soweit die Beschaf­fen­heit nicht ver­ein­bart wur­de, ist die Ware frei von Sach­män­geln, wenn sie sich für die nach dem Ver­trag vor­aus­ge­setz­te Ver­wen­dung eig­net. Ver­trag­lich vor­aus­ge­setzt ist eine Ver­wen­dung dabei ledig­lich, wenn wir spä­tes­tens bei Kauf­ver­trags­ab­schluss durch den Käu­fer in Text­form von die­ser Ver­wen­dung in Kennt­nis gesetzt wur­den und wir die­ser Ver­wen­dung aus­drück­lich in Text­form zuge­stimmt haben.
  3. Soweit die Ware die ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit gem. Zif­fer VII.1 auf­weist oder sich für die nach dem Ver­trag vor­aus­ge­setz­te Ver­wen­dung gem. Zif­fer VII.2 eig­net, kann sich der Käu­fer nicht dar­auf beru­fen, dass sich die Ware nicht für die gewöhn­li­che Ver­wen­dung eig­net oder nicht eine Beschaf­fen­heit auf­weist, die bei Sachen die­ser Art üblich ist und die der Käu­fer erwar­tet hat. Inso­weit ist unse­re Haf­tung mit Aus­nah­me der in Abschnitt VIII.2 genann­ten Fäl­le ausgeschlossen.
  4. Für die Unter­su­chung der Ware und die Anzei­ge von Män­geln gel­ten die Vor­schrif­ten des Han­dels­ge­setz­bu­ches (HGB) mit fol­gen­der Maßgabe:
  • Der Käu­fer hat die Oblie­gen­heit, die für die jewei­li­ge Ver­wen­dung maß­geb­li­chen Eigen­schaf­ten der Ware unver­züg­lich nach Ablie­fe­rung zu unter­su­chen und uns Män­gel der Ware unver­züg­lich in Text­form anzu­zei­gen. Im Fal­le eines beab­sich­tig­ten Ein­baus oder Anbrin­gens der Ware zäh­len zu den für den Ein­bau oder das Anbrin­gen maß­geb­li­chen Eigen­schaf­ten auch die inne­ren Eigen­schaf­ten der Ware. Die Unter­su­chungs­ob­lie­gen­heit besteht auch dann, wenn eine Prüf­be­schei­ni­gung oder ein sons­ti­ges Mate­ri­al­zer­ti­fi­kat mit­ge­lie­fert wur­de. Män­gel, die auch bei sorg­fäl­tigs­ter Prü­fung nicht unver­züg­lich nach Ablie­fe­rung ent­deckt wer­den kön­nen, sind unver­züg­lich nach Ent­de­ckung in Text­form anzuzeigen.
  • Soweit es der Käu­fer im Fal­le eines Ein­baus oder Anbrin­gens der Ware unter­lässt, die für den vor­ge­se­he­nen Ver­wen­dungs­zweck maß­geb­li­chen Eigen­schaf­ten der Ware zumin­dest stich­pro­ben­ar­tig vor dem Ein­bau bzw. vor dem Anbrin­gen zu unter­su­chen (z. B. durch Funk­ti­ons­tests oder einem Pro­be­ein­bau), stellt dies im Ver­hält­nis zu uns eine beson­ders schwe­re Miss­ach­tung der im Ver­kehr erfor­der­li­chen Sorg­falt (gro­be Fahr­läs­sig­keit) dar. In die­sem Fall kom­men Män­gel­rech­te des Käu­fers in Bezug auf die­se Eigen­schaf­ten nur in Betracht, wenn der betref­fen­de Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen oder eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Sache über­nom­men wurde.
  1. Stellt der Käu­fer bei Unter­su­chung der Ware oder im Anschluss dar­an Män­gel fest, ist er ver­pflich­tet, uns die bean­stan­de­te Ware oder Mus­ter davon zwecks Prü­fung der Bean­stan­dung zur Ver­fü­gung zu stel­len und eine Über­prü­fung der bean­stan­de­ten Ware inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist zu gestat­ten. Andern­falls kann sich der Käu­fer auf Män­gel der Ware nicht berufen.
  2. Ist die Ware man­gel­haft, ste­hen dem Käu­fer die Män­gel­rech­te nach Maß­ga­be der gesetz­li­chen Regeln des BGB zu – mit den Ein­schrän­kun­gen, dass die Wahl zwi­schen Nach­bes­se­rung und Nach­er­fül­lung uns zusteht sowie dass gering­fü­gi­ge (uner­heb­li­che) Män­gel den Käu­fer ledig­lich zur Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses (Min­de­rung) berechtigen.
  3. Hat der Käu­fer die man­gel­haf­te Ware gemäß ihrer Art und ihrem Ver­wen­dungs­zweck in eine ande­re Sache ein­ge­baut oder an eine ande­re Sache ange­bracht, kann er Ersatz für die erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen für das Ent­fer­nen der man­gel­haf­ten und den Ein­bau oder das Anbrin­gen der nach­ge­bes­ser­ten oder gelie­fer­ten man­gel­frei­en Ware („Aus- und Ein­bau­kos­ten“) nur nach Maß­ga­be der fol­gen­den Bestim­mun­gen verlangen.
  • Erfor­der­lich sind nur sol­che Aus- und Ein­bau­kos­ten, die unmit­tel­bar den Aus­bau bzw. die Demon­ta­ge der man­gel­haf­ten Waren und den Ein­bau bzw. das Anbrin­gen iden­ti­scher Waren betref­fen, auf Grund­la­ge markt­üb­li­cher Kon­di­tio­nen ent­stan­den sind und uns vom Käu­fer durch Vor­la­ge geeig­ne­ter Bele­ge min­des­tens in Text­form nach­ge­wie­sen werden.
  • Dar­über­hin­aus­ge­hen­de Kos­ten des Käu­fers für man­gel­be­ding­te Fol­ge­schä­den wie bei­spiels­wei­se ent­gan­ge­ner Gewinn, Betriebs­aus­fall­kos­ten oder Mehr­kos­ten für Ersatz­be­schaf­fun­gen sind kei­ne unmit­tel­ba­ren Aus- und Ein­bau­kos­ten und daher nicht als Auf­wen­dungs­er­satz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatz­fä­hig. Das­sel­be gilt für Sor­tier­kos­ten und Mehr­auf­wen­dun­gen, die dar­aus ent­ste­hen, dass sich die ver­kauf­te und gelie­fer­te Ware an einem ande­ren als dem ver­ein­bar­ten Erfül­lungs­ort befindet.
  • Der Käu­fer ist nicht berech­tigt, für Aus- und Ein­bau­kos­ten und sons­ti­ge Kos­ten der Nach­er­fül­lung einen Vor­schuss zu verlangen.
  1. Soweit die vom Käu­fer für die Nach­er­fül­lung gel­tend gemach­ten Auf­wen­dun­gen im Ein­zel­fall, ins­be­son­de­re im Ver­hält­nis zum Kauf­preis der Ware in man­gel­frei­em Zustand und unter Berück­sich­ti­gung der Bedeu­tung der Ver­trags­wid­rig­keit, unver­hält­nis­mä­ßig sind, sind wir berech­tigt, den Ersatz die­ser Auf­wen­dun­gen zu ver­wei­gern. Eine Unver­hält­nis­mä­ßig­keit liegt ins­be­son­de­re vor, soweit die gel­tend gemach­ten Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re für Aus- und Ein­bau­kos­ten, 150 % des abge­rech­ne­ten Waren­wer­tes oder 200 % des man­gel­be­ding­ten Min­der­werts der Ware über­stei­gen. Ist der letz­te Ver­trag in der Lie­fer­ket­te ein Ver­brauchs­gü­ter­kauf, so ist der Auf­wen­dungs­er­satz auf den ange­mes­se­nen Betrag beschränkt.
  2. Wei­te­re Ansprü­che sind nach Maß­ga­be der Ziff. VIII aus­ge­schlos­sen. Dies gilt ins­be­son­de­re für Ansprü­che auf Ersatz von
  • Schä­den, die nicht an der Ware selbst ent­stan­den sind (Man­gel­fol­ge­schä­den),
  • Kos­ten für die Selbst­be­sei­ti­gung eines Man­gels, ohne dass hier­für die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen und

Aus- und Ein­bau­kos­ten, soweit die von uns gelie­fer­te Ware zum Zeit­punkt des Ein­baus oder des Anbaus in ihrer ursprüng­li­chen Sach­ei­gen­schaft nicht mehr vor­han­den war oder aus der gelie­fer­ten Ware vor dem Ein­bau ein neu­es Pro­dukt her­ge­stellt wurde.

  1. Ein unge­recht­fer­tig­tes Män­gel­be­sei­ti­gungs­ver­lan­gen berech­tigt uns zum Scha­den­er­satz, wenn der Käu­fer bei sorg­fäl­ti­ger Prü­fung hät­te erken­nen kön­nen, dass kein Sach­man­gel vorlag.

 

VIII. All­ge­mei­ne Haf­tungs­be­gren­zung und Verjährung

  1. Wegen Ver­let­zung ver­trag­li­cher und außer­ver­trag­li­cher Pflich­ten, ins­be­son­de­re wegen Unmög­lich­keit, Ver­zug, Bera­tungs­ver­schul­den, Ver­schul­den bei Ver­trags­an­bah­nung und uner­laub­ter Hand­lung haf­ten wir – auch für unse­re lei­ten­den Ange­stell­ten und sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen – nur in Fäl­len des Vor­sat­zes und der gro­ben Fahr­läs­sig­keit, im letz­te­ren Fall beschränkt auf den bei Ver­trags­schluss vor­aus­seh­ba­ren ver­trags­ty­pi­schen Schaden.
  2. Die Beschrän­kun­gen aus Ziff. VIII.1 gel­ten nicht bei schuld­haf­tem Ver­stoß gegen wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten. Ver­trags­we­sent­lich sind die Pflicht zur recht­zei­ti­gen Lie­fe­rung sowie die Frei­heit der Ware von Män­geln, die ihre Funk­ti­ons­fä­hig­keit oder Gebrauchs­taug­lich­keit mehr als nur uner­heb­lich beein­träch­ti­gen und fer­ner Beratungs‑, Schutz- und Obhut­s­pflich­ten, die den Schutz des Käu­fers oder sei­nes Per­so­nals vor erheb­li­chen Schä­den bezwe­cken. Die Beschrän­kun­gen gel­ten fer­ner nicht in Fäl­len zwin­gen­der Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz, bei Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Män­gel der Sache arg­lis­tig ver­schwie­gen oder deren Abwe­sen­heit garan­tiert haben. Die Regeln über die Beweis­last blei­ben hier­von unberührt.
  3. Sind wir mit einer Lie­fe­rung oder sons­ti­gen Leis­tung in Ver­zug, kann der Käu­fer Ersatz des Ver­zugs­scha­dens neben der Leis­tung ver­lan­gen; bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit jedoch beschränkt auf höchs­tens 10 % des ver­ein­bar­ten Prei­ses für die in Ver­zug gera­te­ne Leis­tung. Das Recht des Käu­fers auf Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung nach Maß­ga­be der Zif­fern VIII.1 und VIII.2 bleibt hier­von unberührt.
  4. Soweit nicht anders ver­ein­bart, ver­jäh­ren ver­trag­li­che Ansprü­che, die dem Käu­fer gegen uns aus Anlass oder im Zusam­men­hang mit der Lie­fe­rung der Ware ent­ste­hen, ins­be­son­de­re Scha­den­er­satz­an­sprü­che wegen Sach­män­geln, ein Jahr nach Ablie­fe­rung der Ware. Im Fall einer Nach­er­fül­lung beginnt die Ver­jäh­rung nicht neu zu lau­fen, son­dern ist bis zum Ablauf von drei Mona­ten nach Durch­füh­rung der Nach­er­fül­lung gehemmt. Davon unbe­rührt blei­ben unse­re Haf­tung und die Ver­jäh­rung von Ansprü­chen im Zusam­men­hang mit der Lie­fe­rung von Waren, die ent­spre­chend ihrer übli­chen Ver­wen­dungs­wei­se für ein Bau­werk ver­wen­det wor­den sind und des­sen Man­gel­haf­tig­keit ver­ur­sacht haben, aus vor­sätz­li­chen und grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zun­gen, schuld­haft her­bei­ge­führ­ten Schä­den des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, Fäl­le zwin­gen­der Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz und die Ver­jäh­rung von gesetz­li­chen Rück­griffs­an­sprü­chen. In die­sen Fäl­len gel­ten die gesetz­li­chen Verjährungsfristen.

IX. Urhe­ber­rech­te

  1. An Kos­ten­vor­anschlä­gen, Ent­wür­fen, Zeich­nun­gen und ande­ren Unter­la­gen behal­ten wir uns das Eigentums- und Urhe­ber­recht vor. Sie dür­fen Drit­ten nur im Ein­ver­neh­men mit uns zugäng­lich gemacht wer­den. Zu Ange­bo­ten gehö­ri­ge Zeich­nun­gen und ande­re Unter­la­gen sind auf Ver­lan­gen zurückzugeben.
  2. Sofern wir Gegen­stän­de nach vom Käu­fer über­ge­be­nen Zeich­nun­gen, Model­len, Mus­tern oder sons­ti­gen Unter­la­gen gelie­fert haben, über­nimmt die­ser die Gewähr dafür, dass Schutz­rech­te Drit­ter nicht ver­letzt wer­den. Unter­sa­gen uns Drit­te unter Beru­fung auf Schutz­rech­te ins­be­son­de­re die Her­stel­lung und Lie­fe­rung der­ar­ti­ger Gegen­stän­de, sind wir – ohne zur Prü­fung der Rechts­la­ge ver­pflich­tet zu sein – berech­tigt, inso­weit jede wei­te­re Tätig­keit ein­zu­stel­len und bei Ver­schul­den des Käu­fers Scha­den­er­satz zu ver­lan­gen. Der Käu­fer ver­pflich­tet sich außer­dem, uns von allen damit in Zusam­men­hang ste­hen­den Ansprü­chen Drit­ter unver­züg­lich frei­zu­stel­len.

    X.Ver­suchs­tei­le, For­men, Werkzeuge
  1. Hat der Käu­fer zur Auf­trags­durch­füh­rung Tei­le bei­zu­stel­len, so sind sie frei Pro­duk­ti­ons­stät­te mit der ver­ein­bar­ten, andern­falls mit einer ange­mes­se­nen Mehr­men­ge für etwa­igen Aus­schuss, recht­zei­tig, unent­gelt­lich und man­gel­frei anzu­lie­fern. Geschieht dies nicht, so gehen hier­durch ver­ur­sach­te Kos­ten und sons­ti­ge Fol­gen zu sei­nen Lasten.
  2. Die Anfer­ti­gung von Ver­suchs­tei­len ein­schließ­lich der Kos­ten für For­men und Werk­zeu­ge gehen zu Las­ten des Käufers.
  3. Für vom Käu­fer bei­gestell­te Werk­zeu­ge, For­men und sons­ti­ge Fer­ti­gungs­vor­rich­tun­gen beschränkt sich unse­re Haf­tung auf die Sorg­falt wie in eige­ner Sache. Kos­ten für War­tung und Pfle­ge trägt der Käu­fer. Unse­re Auf­be­wah­rungs­pflicht erlischt – unab­hän­gig von Eigen­tums­rech­ten des Käu­fers – spä­tes­tens zwei Jah­re nach der letz­ten Fer­ti­gung aus der Form oder dem Werkzeug.

 

XI. Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand und anzu­wen­den­des Recht, Daten­schutz

  1. Erfül­lungs­ort für unse­re Lie­fe­run­gen, für eine Nach­er­fül­lung sowie für Zah­lun­gen des Käu­fers ist unser Betrieb. Gerichts­stand ist der Sitz unse­rer Haupt­nie­der­las­sung. Wir kön­nen den Käu­fer auch an sei­nem Gerichts­stand verklagen.
  2. Für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen uns und dem Käu­fer gilt deut­sches Recht unter Aus­schluss der Vor­schrif­ten des Über­ein­kom­mens der Ver­ein­ten Natio­nen vom 11.04.1980 über Ver­trä­ge über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf (CISG).
  3. Die Daten unse­rer Kun­den wer­den von uns ent­spre­chend den Vor­ga­ben der DSGVO gespei­chert und verarbeitet.

 

XII. Maß­ge­ben­de Fassung

In Zwei­fels­fäl­len ist die deut­sche Fas­sung die­ser All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen maßgebend.